§ 11 TierSchG

Seit dem 01.08.2014 gilt die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach § 21 Abs. 4a TierSchG.

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt.

Unser Vorstand hat das Seminar „Auslandstierschutz. Die neue Gestattung zur Verbringung von Tieren aus dem Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5“ absolviert, welches von Tasso und der Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis angeboten wurde.
Die „Sachkunde“ wurde uns durch ein Fachgespräch mit einem Amtsveterinär bestätigt und die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 wurde uns am 22.01.2015 erteilt.